Zum 01.01.2017 gibt es einige grundlegende Neuerungen in der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung:

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

Es wird ein gänzlich neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt:

Bislang gab es drei Pflegestufen und der Pflegebedarf wurde zeitbezogen anhand des Hilfebedarfs bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung festgestellt.

Ab dem 01.01.2017 gibt es fünf Pflegegrade. Die Feststellung des Pflegebedarfs erfolgt anhand der Einschränkung der Selbständigkeit und berücksichtigt deutlich mehr Faktoren als bislang, insbesondere auch demenzbedingte Fähigkeitseinschränkungen.

 

Neue Leistungsbeträge der Pflegekassen

Zusammen mit den neuen Pflegegraden gelten ab dem 01.01.2017 auch neue Leistungsbeträge der Pflegekassen. Diese fallen für Bewohner, denen die Pflegekasse eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz (EAK) insbesondere aufgrund einer Demenzerkrankung bestätigt hat, höher aus als bislang. Für Bewohner ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz (EAK) in den bisherigen Pflegestufen 1 und 2 sind sie niedriger.

Gesetzliche Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade

Die Überleitung von den Pflegestufen in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch nach folgendem gesetzlich vorgegebenen Raster:

 

Überleitung der Pflegeversicherten in Pflegegrade Monatliche Leistungsbeträge der Pflegekassen für vollstationäre Pflege (§ 43)
Pflegestufe

(PS)

Pflegegrad

(PG)

31.12.2016 01.01.2017
PS 0 Keine Überleitung
PS 0 (mit EAK/Demenz) PG 2 i.d.R. 231 EUR 770 EUR
PS 1 PG 2 1.064 EUR 770 EUR
PS 1 (mit EAK/Demenz) PG 3 1.064 EUR 1.262 EUR
PS 2 PG 3 1.330 EUR 1.262 EUR
PS 2 (mit EAK/Demenz) PG 4 1.330 EUR 1.775 EUR
PS 3 PG 4 1.612 EUR 1.775 EUR
PS 3 (mit EAK/Demenz) PG 5 1.612 EUR 2.005 EUR
PS 3 – Härtefall PG 5 1.995 EUR 2.005 EUR
PS 3 – Härtefall (mit EAK/Demenz) PG 5 1.995 EUR 2.005 EUR

 

Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil am Pflegesatz in den Pflegegraden 2 – 5

Für die vollstationäre Pflege gibt es ab dem 01.01.2017 eine weitere wesentliche gesetzliche Neuerung, die die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Bewohner betrifft:

Während die Entgelte für „Unterkunft“, „Verpflegung“ und „Investitionskosten“ wie gewohnt berechnet werden, ändert sich bei den „pflegebedingten Aufwendungen“ (Pflegesatz für allgemeine Pflegeleistungen) die Berechnungssystematik. Für alle Bewohner in den Pflegegraden 2 – 5 gilt ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil. Dieser errechnet sich, indem das Budget für die Pflegegrade 2 – 5 nach Abzug der Leistungsbeträge der Pflegekassen gleichmäßig auf alle Bewohner der Pflegegrade 2 – 5 verteilt wird.

Bisher war der Eigenanteil immer abhängig von der Pflegestufe und änderte sich mit einer Höherstufung in eine andere Pflegestufe. Künftig ist er in Pflegegraden 2 – 5 für alle Bewohner gleich und ändert sich daher bei einem Wechsel in einen höheren Pflegegrad nicht.

 

Vermeidung einer Schlechterstellung durch Besitzstandsschutzbetrag

Pflegebedürftige Bewohner, für die der einrichtungseinheitliche Eigenanteil und die neuen Leistungsbeträge eine finanzielle Mehrbelastung bedeuten würden, schützt der Gesetzgeber durch eine Besitzstandsschutzregelung. Liegt der von einem Bewohner neu zu tragende Eigenanteil für Januar 2017 rechnerisch über seinem bisherigen Eigenanteil im Dezember 2016, gleicht die Pflegekasse die entstehende Lücke durch Zahlung eines zusätzlichen Leistungsbetrags, den Besitzstandsschutzbetrag, aus. Im Falle eines späteren Umzugs in eine andere Einrichtung, wird der Bewohner beim Besitzstandsschutzbetrag so gestellt, als ob er am 01.01.2017 bereits in der neuen Einrichtung gewesen wäre.

Bei der Berechnung des Besitzstandsschutzbetrags werden auch die Erhöhungen des Entgelts berücksichtigt, die von den Pflegesatzparteien für den 01.01.2017 vereinbart sind, wie zum Beispiel die Erhöhung des Umlagebetrags für die Finanzierung der Altenpflegeausbildung (ab 2017 kalendertäglich Euro 1,12 statt wie bisher Euro 1,11).

Vergrößert sich allerdings die Lücke in der Zukunft, z.B. durch eine Anhebung des Pflegesatzes, wächst der Besitzstandsschutzbetrag nicht mit, sondern der Anstieg ist dann vom Bewohner zu tragen. Reduziert sich die Differenz, z. B. durch eine Anhebung des Leistungsbetrags der Pflegekasse, wird der Zuschlag entsprechend abgesenkt.

Betroffene Bewohner bekommen die Höhe des Besitzstandsschutzbetrags automatisch per Bescheid von ihrer Pflegekasse und nicht von der Pflegeeinrichtung mitgeteilt. Der Besitzstandsschutzbetrag wird bei gesetzlich Versicherten direkt von der Pflegekasse an die Einrichtung gezahlt.

Der ab dem 01.01.2017 verbindliche Pflegegrad wird allen Versicherten von der Pflegekasse per Bescheid mitgeteilt.